Arbeitsverfassungsgesetz
Mit dem GesLeiPoG zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 wurde auch die Entsendung der Arbeitnehmervertreter:innen neu geregelt. Diese traten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.
Arbeitsverfassungsgesetz, § 110
(2a) In börsennotierten Unternehmen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.
(2b) In nicht börsennotierten Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter im Ausmaß von mindestens 30 Prozent vertreten sein muss, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.