Gleichbehandlungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) regelt grundsätzlich die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, mit Bezug auf Geschlecht auch in der Arbeitswelt. Insbesondere die darin enthaltenen Benachteiligungsverbote beim beruflichen Aufstieg und Vorgaben für Stellenausschreibungen sind wesentliche Rechtsgrundlagen für Gleichstellung in Führungspositionen:

Gleichbehandlungsgesetz §§ 3, 9 (1)

§ 3. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

[…] 5. Beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen […]

§ 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

TippTipp

Einkommensbericht zur Ist-Analyse nutzen

Der – für Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten alle 2 Jahre verpflichtend vorzulegende – Einkommensbericht ist im § 11a des Gleichbehandlungsgesetzes geregelt. Ein aussagekräftiger Einkommensbericht ist eine wertvolle Grundlage für weitere Analysen und Maßnahmen, um innerhalb des Unternehmens Geschlechtergleichstellung zu fördern – auch im Hinblick auf Personalauswahl und Entwicklungs- und Karriereplanung.

Rechtstext im RIS