Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Im Unternehmensgesetzbuch sind ebenfalls gesetzliche Verpflichtungen zu Gleichstellung und Diversität in Vorstand und Aufsichtsrat verankert: für Aktiengesellschaften ist gemäß § 243c UGB ein verpflichtender Corporate Governance Bericht aufzustellen. Zur Umsetzung der Richtline (EU) 2022/2381 haben börsennotierte Unternehmen in Berichten (über Geschäftsjahre, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen) neben der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat und den Maßnahmen zur Frauenförderung nun auch die Fortschritte zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen darzulegen (siehe § 243c (2) 2a UGB).
Unternehmensgesetzbuch, § 243c (2)
(2) In diesem Bericht sind anzugeben:
1. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse;
2. welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden;
2a. soweit es sich um eine börsenotierte Gesellschaft (§ 3 AktG) handelt, Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen;
3. soweit es sich auch ohne Anwendung des § 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen.