Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Im Unternehmensgesetzbuch sind ebenfalls gesetzliche Verpflichtungen zu Gleichstellung und Diversität in Vorstand und Aufsichtsrat verankert: für Aktiengesellschaften ist gemäß § 243c UGB ein verpflichtender Corporate Governance Bericht aufzustellen:
Unternehmensgesetzbuch, § 243c (2)
(2) In diesem Bericht sind anzugeben:
1. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse;
2. welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden;
3. soweit es sich auch ohne Anwendung des § 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen.
Seit dem Inkrafttreten des NaDiVeG 2017 unterliegen auch Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten einer Berichtspflicht zu nicht-finanziellen Indikatoren, auch eine Berichtspflicht zu sozialen Belangen und Arbeitnehmerbelangen vorsieht, wobei auch über Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung berichtet werden soll (Nowotny/Ziskovsky 2021):
Unternehmensgesetzbuch, § 243b
(1) Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach § 243 Abs. 5 eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
(2) Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.