Bundes-Public Corporate Governance Kodex

Im Jahr 2012 wurde der Bundes-Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) von der Bundesregierung beschlossen. Der aktuelle B-PCGK (in der Fassung von 2017) enthält Regeln und Leitsätze für staatseigene und staatsnahe Unternehmen, d. h. für

B-PCGK 2017, 3.4 Unternehmen des Bundes

  • Unternehmen, an denen der Bund am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mit mindestens 50 % beteiligt ist,
  • Unternehmen, die der Bund durch andere finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht oder
  • Gesellschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und sonstige durch Bundesgesetz anders bezeichneten Rechtsträger öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 126b B-VG, die der Aufsicht des Bundes unterliegen.

sowie auch für Tochter- und Subunternehmen mit mehr als 10 Bediensteten oder 300.000 Euro Jahresumsatz.

Der Kodex ist dabei für bundeseigene bzw. bundesnahe Unternehmen formuliert, kann jedoch auch von Ländern und Gemeinden angewandt werden. Für börsennotierte Unternehmen gilt der Corporate-Governance-Kodex laut UGB. Der B-PCGK stellt eine Selbstbindung des Bundes, und somit eine Weisung für die Personen dar, die mit Anteilseigner- und Überwachungsfunktionen betraut wurden. Verpflichtende Regeln sind im B-PCGK mit K, Comply-or-Explain-Regeln mit C gekennzeichnet.

Im B-PCGK findet sich entsprechend der Selbstverpflichtung des Bundes (siehe oben) die folgende C-Regel 11.2.1.2 für die Zusammensetzung des Überwachungsorgans:

B-PCGK 2017 11.2.1.2

11.2.1.2 Im Rahmen der Voraussetzungen gemäß Punkt 11.2.1.1 soll auf eine paritätische Zusammensetzung des Überwachungsorgans mit Frauen und Männern hingewirkt werden. Die von der Bundesregierung beschlossenen Quotenfestlegungen des Frauenanteils von 35 % bis 31.12.2018 sind umzusetzen.

Zur Berichterstattung ist unter 15.4 die folgende "Berücksichtigung von Genderaspekten" als K-Regel verankert:

B-PCGK 2017 15.4.1 und 2

15.4.1 Der Anteil von Frauen in der Geschäftsleitung und im Überwachungsorgan und dessen Ausschüssen ist darzustellen.

15.4.2 Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der Frauen in der Geschäftsleitung, im Überwachungsorgan und in leitender Stellung (Punkt 10) sind zu setzen und anzuführen.

Zudem sieht die Struktur des Berichts laut Anhang unter Punkt 4 die folgenden Angaben zur Förderung von Frauen vor:

B-PCGK 2017 Anhang

Angabe des Frauenanteils in der Geschäftsleitung, im Überwachungsorgan, in dessen Ausschüssen und in leitender Stellung (Punkt 10.) im Unternehmen;

Beschreibung der im Geschäftsjahr getroffenen Maßnahmen zur Förderung von Frauen in der Geschäftsleitung, im Überwachungsorgan und in leitender Stellung.

Dokument